
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 04.01.2023
1. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1.a Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung durch eine Rechnung, Zahlungsaufforderung oder Vertragsgegenzeichnung bestätigt, oder die Lieferung ausführt. Der Käufer ist vier Wochen an sein Angebot gebunden.
1.b Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
2. Lieferung / Lieferzeit / Bereitstellung / Lieferverzug / Dokumentenversand
2.a Die kostenpflichtige Lieferung / bzw. Bereitstellung erfolgt in der Regel 1-3 Wochen nach Zahlungseingang beim Verkäufer.
2.b Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss und sind schriftlich anzugeben.
2.c Liefertermine gelten immer vorbehaltlich einer Selbstbelieferung, soweit der Verkäufer trotz des vorherigen Abschlusses eines
entsprechenden Einkaufsvertrags seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht
erhält. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren.
2.d Der Käufer kann 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins / Frist den Verkäufer auffordern zu liefern oder
bereitzustellen. Mit dem Zugang der schriftlichen Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Sollte der Käufer einen berechtigten
Anspruch auf Verzugsschaden haben, ist dieser außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf
5% vom Kaufpreis beschränkt.
2.e Möchte der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß 2.c dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,
die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre und eine Eigenbelieferung durch den
Lieferanten des Verkäufers ausgeschlossen ist.
2.f Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern
die in Ziffern 2a bis 2ca dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
2.g Der Dokumentenversand vom Verkäufer erfolgt erst nach Rücksendung des Frachtbriefes (CMR) und einer Empfangsbestätigung durch
den Käufer. In der Regel dauert dies ca. 3 Wochen ab Eingang des CMR und der Empfangsbestätigung.
2.h Eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, COC) oder Serviceheft ist nicht zwingender Bestandteil der
Fahrzeugdokumente.
2.i Eine fristgerechte Zulassung bei Neufahrzeugen innerhalb gesetzlicher Fristen obliegt dem Käufer, und ist auf Kosten des Käufers
vorzunehmen. Beispiele hierfür sind EURONORMEN / WLTP (Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure, weltweit
harmonisiertes Testverfahren für leichtgewichtige Nutzfahrzeuge) / NEFZ (Neue Europäische Fahrzyklus).
3. Abnahme
3.a Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
3.b Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden
entstanden ist.
4. Kaufpreis / Zahlung
4.a Sollten seitens des Lieferanten Preiserhöhungen erfolgen, kann dies an den Käufer weitergegeben werden. Der Käufer hat in diesem Fall
die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
4.b Der Kaufpreis wird mit Zugang der Zahlungsaufforderung oder einer Rechnung innerhalb von sofort fällig. Nach Ablauf von 5 Werktagen
gerät der Käufer in Verzug.
4.c Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag
beruht.
4.d Der Verkäufer behält sich vor, bei Bestellung eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.a Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt
der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf
den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Fahrzeugdokumente dem Verkäufer zu.
5.b Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
5.c Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten entgeltlich eine Nutzung
einräumen.
6. Sachmangel / Garantielaufzeit
6.a Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss
jeglicher Sachmangelansprüche und ohne Garantie. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund des
Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
6.b Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
6.c Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers
an einen Kfz-Meisterbetrieb seiner Wahl wenden.
6.d Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmangelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
6.e Punkt 6. gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Punkt 7 Haftung.
6.f Die Neuwagengarantie kann bereits am Tag der ersten Auslieferung und nicht zwingend mit dem Tag der Erstzulassung beginnen.
6.g Bei Neufahrzeugen ohne Zulassung sowie Fahrzeugen mit Tageszulassung erfolgt ein Herstellergarantieanspruch nur bei einem
ausgefüllten Mandat und einer Confirmation of Purchase vom Hersteller, ansonsten hat das Fahrzeug keine Garantie.
6.h Neufahrzeuge und Fahrzeuge mit Tageszulassung kommen teilweise ohne PDI (Pre-Delivery Inspection letzte Kontrolle vor Übergabe
eines Neuwagens an den Kunden) und Transportsicherung. Kosten hierfür und etwaige fehlende Garantieansprüche gehen zu Lasten des
Käufers.
6.i Sollte der Kaufgegenstand einen vom Verkäufer nicht angegebener Schaden oder ein Fehlteil aufweisen, ist dieser sofort bei
Anlieferung / Abholung auf dem CMR oder bei Selbstabholung der Fahrzeugfreigabe von dem Käufer zu vermerken.
6.j Transportschäden sind vom Käufer direkt mit der Spedition binnen der Speditionsfrist zu klären und zeitgleich ist der
Verkäufer vom Käufer in Kenntnis zu setzen.
Dies gilt auch bei einer Speditionsbeauftragung durch den Verkäufer.
6.k Sollte es sich um einen Mangel handeln und keinen Transportschaden, ist der Verkäufer vom Käufer innerhalb von 24
Stunden mit einem internen Kostenvoranschlag incl. Bilder zu informieren. Sollten die 24 Stunden vom Käufer überschritten
werden, ist der Verkäufer nur zur Gewährleistung verpflichtet, wenn die Verspätung für die Durchführung der Vornahme der
Gewährleistung bedeutungslos ist
6.l Der Käufer darf erst nach einer schriftlichen Zusage vom Verkäufer eine eventuelle Reparatur oder Ersatzteilbestellung durchführen.
6.m Mängel bis 400,-Euro netto werden nicht berücksichtigt und sind vom Käufer zusätzlich zu den eventuell angegebenen Schäden auf dem
Kaufvertrag zu sehen. Fehlteile sind ebenfalls in den 400,- Euro Selbstbeteiligung enthalten. Diese Regelung gilt nicht, wenn dem
Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6.n Eine eventuelle Nachlackierung, eine vorherige Zulassung als EU-Fahrzeug / Mietwagen / Taxi oder Fahrschulfahrzeug ist nicht als Mangel
zu sehen.
6.o Die Fahrzeuge sind generell unaufbereitet.
6.p Beim Kauf von Gebrauchtwagen sind Abweichungen bis zu 2500 KM zu tolerieren; Neuwagen 1.000 km.
6.q Der Käufer ist verpflichtet innerhalb zwei Wochen nach Dokumentenempfang die genaue Erstzulassung zu prüfen.
6.r Die Ausstattung / Ausstattungslinie kann bei Fahrzeugen zur deutschen Ausstattung abweichen. Sie kann zusätzliche Optionen enthalten,
aber auch Minderoptionen. Ebenso können Farbtöne und Innenmaterialien abweichen.
6.s Der Käufer ist verpflichtet das Fahrzeug vor Lieferung / Abholung anhand der Fahrgestellnummer auf die genaue Ausstattung zu
überprüfen.
7. Haftung
7.a Hat der Verkäufer auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag
dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist
auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch
die Versicherung.
7.b Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
7.c Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Punkt 1 abschließend geregelt.
7.d Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
7.e Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8. Fahrzeuge mit Haltefrist
8.a Bei Fahrzeugen mit einer Haltefrist gilt der im Kaufvertrag genannte Zeitraum. Der Käufer verpflichtet sich für die Einhaltung der
Haltefrist Sorge zu tragen. Maßgeblich für den Beginn der Haltefrist ist die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Erstzulassung.
8.ab Nach Ablauf der Haltedauer ist das Fahrzeug binnen 45 Tagen um- bzw. abzumelden. 9.ac Bei einer Weiterveräußerung während der
Haltefrist an eine dritte Partei, ist ein Versicherungs-Tausch vorzunehmen.
8.b Bei Nichteinhaltung von 9.a bis 9.ac ist der Verkäufer berechtigt 20% vom Verkaufspreis dem Käufer in Rechnung zu stellen.
9. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers, sofern der Käufer Unternehmer ist.